Gesetzesänderung zum Brillenkauf: Augenoptiker sorgen für Durchblick – Wer bekommt wann und wie einen Zuschuss? Seit dem Frühjahr übernehmen Krankenkassen wieder teilweise die Kosten für Sehhilfen. Doch für die Mehrheit der Brillen- und Kontaktlinsenträger, um genauer zu sein für 97 Prozent, ändert sich dadurch nichts. Stellt sich die Frage: Wer bekommt eigentlich wann und wie einen Zuschuss? Hier können die Augenoptiker in ihrer Nähe für den nötigen Durchblick sorgen. Augenoptiker Hoppe in Mariendorf zum Beispiel kennt die Details. Mit einem Zuschuss dürfen nach dem neuen Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) nur Erwachsene mit einer Kurz- oder Weitsichtigkeit von mehr als sechs Dioptrien rechnen – wohlgemerkt nur für Brillengläser oder Kontaktlinsen. Die Krankenkassen zahlen grundsätzlich nicht für die Fassung. Wer an einer Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) von mehr als vier Dioptrien, einer schweren Sehbeeinträchtigung oder gar Blindheit der Stufe 1 auf beiden Augen leidet, erhält ebenfalls eine Zuzahlung. Bei Kindern und Jugendlichen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) gilt die bisherige Regelung. Hier werden weiterhin Zuschüsse entsprechend der Festbeträge von den Krankenkassen bezahlt.
Die neue Hilfsmittelrichtlinie soll Ende September 2017 in Kraft treten. Bis dahin hat das Bundesministerium für Gesundheit jedoch noch Zeit, diese zu prüfen und zu beanstanden. Wie letztendlich entschieden wird, bleibt abzuwarten. Nicht abwarten sollten hingegen Verbraucher, die jetzt eine Brille oder Kontaktlinsen brauchen. Denn wie gesagt: Für die große Mehrheit der Fehlsichtigen greift die Gesetzesänderung nicht. Die meisten Brillen- und Kontaktlinsenträger können einfach weiterhin unbeirrt den Augenoptiker ihres Vertrauens aufsuchen. Augenoptiker sind und bleiben die erste Anlaufstelle für gutes Sehen. Ihre Ansprechpartner für Rückfragen: Optiker Hoppe Mariendorfer Damm 73, 12109 Berlin Telefon: 706 29 21 Quellen: Zentralverband der deutschen Augenoptik (ZVA) ; Augenoptiker/Optometrie Innung Berlin
Sonderfall Schulsportbrille Schulsport- und Alltagsbrille. Was Zahlt die Kasse? Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Hilfsmittel, wozu auch Brillen gehören, eine möglichst weitgehende Wiederherstellung der Freiheitsräume gewährleisten müssen. Somit ist der Ausschluss vom Schulsport eines fehlsichtigen Kindes, auf Grund fehlender oder unzureichender Brillenversorgung, nicht zulässig. Ist die Versorgung mit einer Sportbrille notwendig, kann die Krankenkasse die Leistung nicht mit der Begründung verweigern, dass bereits die Leistung für eine „gewöhnliche Brille“ erbracht wurde. Es wurde entschieden, dass ein Schüler neben einer normalen Brille mit einer Sehhilfe für den Schulsport auszustatten ist. Dies beruht auf der Begründung, dass sowohl die Fassungs- als auch die Glaseigenschaften einer „gewöhnlichen Brille“ für sportliche Aktivität ungeeignet ist. Folglich ist die Erstattung einer kompletten Brille notwendig. Dies muss allerdings vom Augenarzt verordnet werden. Um die Kostenübername durch die Krankenkasse zu gewährleisten wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „Max Mustermann benötigt für die Teilnahme am Sportunterricht im Rahmen der Schulpflicht – neben einer normalen Brille – eine Sportbrille (d.h., eine schulsporttaugliche, zertifizierte Fassung inkl. geeigneter Kunststoffgläser aus Polycarbonat/Polyurethan).“ Relevante BSG Urteile zur Verordnung von Schulsportbrillen: Az.: 3 RK 56/80 – (USK 81128) https://www.jurion.de/urteile/bsg/1981-07-22/3-rk-56_80/